Abmahnung

Abmahnung: Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung soll dies zunächst dessen arbeitsvertragliches Fehlverhalten Rügen. Eine Abmahnung ist immer verbunden mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall. Sie hat für den Arbeitnehmer eine Warn- und zugleich Androhungsfunktion. Durch eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Gelegenheit gegeben werden über sein Fehlverhalten nachzudenken und dieses zu ändern, bevor sein Arbeitsverhältnis beendet wird. Allerdings nur insofern, solange es sich nicht um einen schwerwiegenden Pflichtverstoß wie z.B. Straftaten oder Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber handeln. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung auch mündlich gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen. Wirksam wird eine Abmahnung aber nur wenn der Arbeitgeber eindeutige Pflichtverstöße für eine Abmahnung angibt. Zudem muss er dabei einen unmissverständlichen Hinweis darauf geben das im Wiederholungsfall das weitere Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Der Arbeitgeber muss also einerseits warnen und andererseits Konsequenzen androhen, nur dann handelt es sich wirklich um eine anerkannte Abmahnung. Abmahnungen können nur vom Arbeitgeber ausgesprochen werden wenn es sich tatsächlich um vertragsrelevante Verstöße handelt. Damit der Arbeitgeber bei einer Abmahnung auf der sicheren Seite ist, stellt er diese immer schriftlich aus und hinterlegt diese dann in der Personalakte des Arbeitnehmers der diese erhalten hat. Der Betriebsrat hat im Fall einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer also eine Abmahnung erteilen ohne dieses vorher und auch nachher mit dem Betriebsrat abstimmen zu müssen, da dies alleine in der Entscheidungsgewalt des Arbeitgebers liegt. Eine Rechtsform für eine Abmahnung gibt es nicht.

Die wichtigsten bzw. die häufigsten Abmahnungsgründe:

1. Versäumter Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheiten.

2. Wenn man öfters zu spät zur Arbeit kommt.

3. Bei nicht befolgen von Anweisungen der Vorgesetzten.

4. Bei unnötiger Bummelei am Arbeitsplatz.

5. Überziehen der Pausenzeiten.

6. Vorzeitiges verlassen des Arbeitsplatzes.

7. Nutzung des Internets zu privaten Zwecken.

8. Wenn gegen Regeln der betrieblichen Ordnung verstoßen wird (z.B. nicht befolgen von Anweisungen).

9. Bei Alkohol- und sonstigen Drogenmissbrauch.

Wem unterliegt die Abmahnungsberechtigung?

Wirksam abmahnen können alle Personen die kündigungsberechtigt sind,

1. Arbeitgeber

2. Personalchef

3. Aber auch Vorgesetzte die aufgrund ihrer Funktion dazu befugt sind verbindliche Anweisungen gegenüber den Beschäftigten zu erteilen.

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit eine Abmahnung wegen arbeitsrechtlichem Fehlverhaltens dem Arbeitnehmer zu erteilen?

Eine generelle Frist gibt es für den Arbeitgeber nicht bis wann er eine Abmahnung ausgesprochen bzw. erteilt haben muss. Damit der Arbeitgeber aber nicht den Eindruck erweckt er nehme das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so einfach hin mahnt er üblicherweise zeitnah nach Feststellung des Sachverhaltes das Fehlverhalten ab, der Arbeitgeber kann sich nicht unbegrenzt auf eine Abmahnung berufen. Nach Ablauf von zwei Jahren kann ein Verhalten des Arbeitnehmers nicht mehr abgemahnt werden.

Kann ein Arbeitnehmer wegen ein und dem selben Fehlverhalten zweimal abgemahnt werden?

Ja, wenn der Arbeitnehmer keine Besserung wegen der ersten Abmahnung zeigt und sein Fehlverhalten genauso weiterführt wie bisher kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine zweite Abmahnung wegen dem selben Pflichtverstoß erteilen.

Wie viele Abmahnungen darf ein Arbeitnehmer bekommen bevor er von seinem Arbeitgeber gekündigt wird?

Dies hängt zunächst von der Schwere der Pflichtverstöße des Arbeitnehmers ab. Es kann schon eine zweite Abmahnung für eine Kündigung wegen des selben oder eines gleichartigen Fehlverhaltens ausreichen. Bekommt der Arbeitnehmer bereits seine dritte Abmahnung wegen verschiedenen Pflichtverstößen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer darauf hinweisen das es sich ab sofort um die letzte Abmahnung handelt und das bei einem weiteren Pflichtverstoß ohne Ankündigung von Seiten des Arbeitgebers eine Kündigung erfolgt.

Kündigung ohne vorherige Abmahnung!

In besonders schweren Fällen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Abmahnung erteilen:

1. Körperverletzung gegenüber beschäftigten Personen

2. Diebstahl

3. Rassismus gegenüber ausländischen beschäftigten Personen

4. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

5. Wenn die Abmahnung keinen Erfolg verspricht, da der Arbeitnehmer sein Verhalten sowieso nicht ändern will und dieses für den Arbeitgeber klar zu erkennen ist.

Was kann der Arbeitnehmer machen wenn er abgemahnt wurde?

Der Arbeitnehmer sollte möglichst zeitnah gegen die ausgesprochene bzw. erteilte Abmahnung vorgehen. Je länger er damit wartet signalisiert er seinem Arbeitgeber ein gewisses Schuldeingeständnis. Zudem sollte der Arbeitnehmer sein Recht in Anspruch nehmen und sich bei seinem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und dem Personalrat wegen ungerechtfertigter Behandlung beschweren. Er kann hierzu einen Antrag stellen das die Abmahnung zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt wird. Kommt es mit dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kann der Arbeitnehmer auch gerichtlich gegen die erteilte Abmahnung vorgehen…

Viele Fragen des Arbeitnehmers und die Antworten dazu:

Hat ein Arbeitnehmer erst mal eine Abmahnung wegen seines Fehlverhaltens bekommen ist dieser oft damit überfordert. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

1. Was soll der Abgemahnte nun machen?

Antwort > Da das Kind mit der erteilten Abmahnung bereits in den Brunnen gefallen ist sollte der Arbeitnehmer zunächst die Ruhe bewahren. Erstmal eine Nacht drüber schlafen und am nächsten Tag überlegen wie es nun weitergeht!

2. Wie geht es jetzt weiter?

Antwort > Zunächst sollte der Arbeitnehmer sich darüber gedanklich im klaren sein wie er mit der erteilten Abmahnung umgehen will bevor er zu schnell und unüberlegt handelt!

3. Bleibt die Abmahnung auf Dauer bestehen?

Antwort > Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits in seinem Urteil vom 19.07.2012 (– 2 AZR 782/11): Eine Abmahnung muss nicht entfernt werden, nur weil sie ihre eigentliche Warnfunktion schon längst verloren hat. Sie kann so lange in der Personalakte verbleiben, bis sie unter keinem Aspekt mehr für das Arbeitsverhältnis wichtig ist.

Üblicherweise behält eine Abmahnung zwischen zwei bis drei Jahren ihre Gültigkeit. Danach wird sie vom Arbeitgeber normalerweise aus der Personalakte entfernt.

4. Warum wird die Abmahnung vom Arbeitgeber in die Personalakte hinterlegt?

Antwort > Da eine Abmahnung für das Arbeitsverhältnis von entscheidender Bedeutung ist gehört diese in die Personalakte. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer davon in Kenntnis zu setzten was er in seiner Personalakte hinterlegt da jeder Arbeitnehmer laut §83 Betriebsverfassungsgesetz Einsicht in seine Personalakte nehmen kann und dieses auch wahrnehmen sollte.

5. Was ist eine Gegendarstellung?

Antwort > Eine Gegendarstellung ist das Recht eines Arbeitnehmers sich gegen eine Abmahnung zu verteidigen, so schildert der Arbeitnehmer also den Sachverhalt aus seiner Sicht. Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung zu der Abmahnung in die Personalakte hinzufügen. Bei einer Kündigungsschutzklage werden sowohl die Abmahnung und die Gegendarstellung dem Arbeitsgericht vorgelegt so das der Richter sich ein Gesamtbild von beiden Seiten machen kann.

6. Soll ich in meinem Fall eine Gegendarstellung meinem Arbeitgeber zukommen lassen?

Antwort > Ob der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Gegendarstellung zukommen lässt hängt davon ab ob die Abmahnung gerechtfertigt oder ungerechtfertigt war. Bei einer gerechtfertigten Abmahnung sollte der Arbeitnehmer die Sache auf sich beruhen lassen und abwarten bis der Arbeitgeber die Abmahnung von alleine aus der Personalakte entfernt. Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall eine Gegendarstellung seinem Arbeitgeber zukommen lassen mit der Bitte die Abmahnung umgehend aus der Personalakte zu entfernen.

7. Was macht mein Arbeitgeber mit der Gegendarstellung?

Antwort > Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet die Gegendarstellung eines Arbeitnehmers entgegenzunehmen und diese in die Personalakte zu hinterlegen. Ob der Arbeitgeber dieses getan hat kann der Arbeitnehmer überprüfen indem er nach §83 Betriebsverfassungsgesetz Einsicht in seine Personalakte nimmt.

8. Kann ich meine Gegendarstellung auch in meine Personalakte hinterlegen lassen?

Antwort > Ja, ein Arbeitnehmer kann laut §83 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz seinem Arbeitgeber dazu auffordern die Gegendarstellung auf sein verlangen hin der Personalakte beizufügen.