Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Ende 2016 hatte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beraten, der den Missbrauch in der Leiharbeit erheblich erschweren sollte. Hierzu hatte der Bundestag diesen Gesetzentwurf mit einigen Abänderungen schließlich verabschiedet, sodass dieser am 01.04.2017 in Kraft getreten war. Doch diese Abänderungen führten lediglich dazu, dass den Arbeitgebern und den Gewerkschaften genügend Raum geboten wurde, um das nun geltende Gesetz zu umgehen. Eigentlich sollten Leiharbeitnehmer seitdem nur noch bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in den Betrieben eingesetzt werden dürfen. Durch die Abänderungen des Bundestages kann jedoch dieser Zeitraum durch einen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung problemlos auf eine längere Laufzeit abgeändert werden. Dies hatte z.B. die IG Metall nur kurz nach Einführung des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit den Arbeitgebern genauso vereinbart. Hier wurde einfach eine Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen. Zusätzlich sollen Leiharbeitnehmer nach neun Monaten Dauerbeschäftigung dem Arbeitsentgelt der Stammbelegschaft gleichgestellt werden. Auch hier klappt das in der Praxis leider nur sehr selten. So werden Leiharbeitnehmer maximal neun Monate in einem Betrieb dauerbeschäftigt und kurz vor Ablauf dieses Zeitraumes von den Unternehmen bei den Leihfirmen abbestellt. Stattdessen werden im selben Atemzug andere Leiharbeitnehmer bei den selben Leihfirmen geordert, die dann wiederum bis zu neun Monaten in den gleichen Betrieben eingesetzt werden wie ihre Kolleginnen und Kollegen zuvor. Also kann somit von Equal Pay – Gleiche Bezahlung – keinerlei Rede sein, wie es im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehen war. So sind die Auswirkungen des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für die Leiharbeitnehmer alles andere als vorteilhaft. Die Änderungen haben nun nach einem Jahr aufgezeigt, dass diese in der Praxis problemlos ausgehebelt werden können und nur den Arbeitgebern zugute kommen und nicht den Leiharbeitnehmern.

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