Abmahnung durch den Arbeitnehmer

 

Abmahnung durch den Arbeitnehmer

In der Regel mahnen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer/innen wegen Fehlverhaltens ab. Dies kann mündlich oder schriftlich der Fall sein. Nur wenige Beschäftigte wissen, dass auch sie die Möglichkeit hierzu haben. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, auch er kann seinem Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen!

Gewöhnlich wird ein Arbeitsvertrag in schriftlicher Form zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Im Arbeitsvertrag sind unter anderem die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt. Beide Seiten müssen also die festgesetzten Regelungen einhalten. Wenn eine der beiden Parteien ihre Pflichten aus dieser im beiderseitigen Einvernehmen getroffenen Vereinbarung jedoch verletzt, darf die Gegenseite laut Arbeitsrecht eine Abmahnung erteilen. Eine Abmahnung wird in der Regel immer in schriftlicher Form erteilt. Diese Vorgehensweise dient bei Rechtsstreitigkeiten als Nachweis und kann so schneller zur Klärung des Sachverhalts beitragen.

Wann darf ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber abmahnen?

wenn dieser

– das Gehalt nicht zahlt, unregelmäßig überweist und mit dem Gehalt sehr weit im Rückstand ist,

– das Gehalt ohne ersichtlichen Grund um einiges kürzt,

– Überstunden fordert und diese vertraglich nicht rechtfertigen kann,

– die Nichtgewährung von Pausenzeiten einhält,

– vereinbarte Spesen oder Zuschläge nicht zahlt,

– Angestellte mobbt

Der Arbeitgeber muss die Abmahnung des Arbeitnehmers entgegen nehmen und bei gerechtfertigter Abmahnung den oder die bemängelten Zustände im Interesse des Arbeitnehmers beheben. Die Ihm zugeteilte Abmahnung muss der Arbeitgeber in die Personalakte des Arbeitnehmers hinterlegen. Der Arbeitnehmer kann auch den Arbeitgeber hierzu auffordern. Laut Betriebsverfassungsgesetz – § 83 BetrVG, Einsicht in die Personalakten, hat jeder Arbeitnehmer unter Punkt (2) das Recht hierzu.

Möchte der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber eine fristlose Eigenkündigung erwirken, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zuvor abgemahnt haben. Was für den Arbeitgeber gilt, zählt gleichermaßen auch für den Arbeitnehmer. Nur wenn der Arbeitnehmer zuvor seinen Arbeitgeber eingeräumt hat sein Fehlverhalten zu korrigieren ist eine fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers erfolgreich bzw. sinnvoll. Dies bedeutet: Die fristlose Eigenkündigung eines Arbeitnehmers aufgrund einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung seines Arbeitgebers erfordert zu ihrer Wirksamkeit dessen vorherige vergebliche Abmahnung. Dies ergibt sich aus § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB.