Das Leihfirmen sich auf Kosten von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bereichern ist allgemein bekannt. Wer allerdings aus deren Sicht nicht funktioniert wird wieder vor die Tür gesetzt. So greifen Leihfirmen in diesen Fällen auch gerne mal zu einigen Tricks, nur um ihre ungeliebten LeiharbeiterInnen wieder loszuwerden. Ein solcher Trick ist z.B. ein Aufhebungsvertrag, mit zum Teil erheblichen Folgen für die Betroffenen. Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich generell Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf – oder umgekehrt – dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Findet jedoch keine einvernehmliche Einigung statt gelten in der Regel die im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Kündigungsfristen. Ein Leiharbeitnehmer der unwissentlich und im guten Glauben einen solchen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat läuft so ins offene Messer. Da man die nun anstehende Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat ist in solchen Fällen geregelt, dass eine Sperrzeit erteilt wird. ALG II-Bezieher werden so mit empfindlichen Geldbußen durch die Jobcenter sanktioniert. Jobcenter kürzen die Bezüge für drei (3) Monate um 30 %. Obwohl die Chefs der Zeitarbeitsfirmen diese Umstände genau kennen, sorgen Sie so bewusst und mit voller Absicht dafür das die Betroffenen in zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dabei haben Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten eine gesetzliche Fürsorgepflicht. Im allgemeinen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Auch für Leiharbeitnehmer die über ihre Probezeit hinaus bei ihrer Zeitarbeitsfirma ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben gilt diese Regelung. Damit Leihfirmen aber diese Abfindungen nicht zahlen müssen, wird keine ordentliche Kündigung von ihnen angestrebt, sondern den viel einfacheren Weg über einen Aufhebungsvertrag gewählt. Generell unterliegt die inhaltliche Gestaltung eines Aufhebungsvertrags zwar dem Willen der Vertragspartner, dieser darf jedoch weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen, ansonsten ist er insgesamt ungültig. Leider kennen Leiharbeitnehmer in solch einem Fall oft ihre Rechte nicht, daher werden sie schlichtweg über den Tisch gezogen. Unter falschen Voraussetzungen wird ihnen von ihrem Chef das blaue vom Himmel vorgelogen, verschwiegen oder geschickt durch Druckaufbau umgangen. In § 623 BGB ist geregelt, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer schriftlich abzuschließen ist. Die elektronische Form wird ausgeschlossen. Daher drängen die Chefs der Zeitarbeitsfirmen die Betroffenen dazu möglichst zeitnah den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Damit du als Leiharbeitnehmer nicht das Nachsehen hast, solltest du dich von deinem Chef niemals zu einer sofortigen Unterschrift bedrängen lassen. Stattdessen solltest du von deinem Chef eine dreitägige Bedenkzeit einfordern. In dieser Zeit ist es ratsam den Aufhebungsvertrag rechtlich prüfen zulassen. Bedenke auch: Wenn dein Chef dir einen Aufhebungsvertrag anbietet, verfolgt er keine guten Absichten damit!