Betriebsfrieden

Betriebsfrieden: Es gibt Vorgesetzte die mal schnell gegenüber aufwieglerischer Arbeitnehmer verlauten lassen sie würden den Betriebsfrieden stören. Oft machen diese Vorgesetzten das aber nur, um einzelne Arbeitnehmer dadurch schneller in den Griff zu bekommen. Doch wann liegt wirklich eine Störung des Betriebsfriedens vor?

§ 75 (BetrVG) Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

§ 104 (BetrVG) Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Wann liegt eine Störung des Betriebsfriedens vor?

> Tätlichkeiten und Schlägereien
> Generelle Diebstähle / Diebstähle unter Kollegen
> Nötigung und Erpressung
> Sexuelle Belästigung
> Psychoterror und Mobbing
> Rassistische Äußerungen
> Fremdenfeindliche Betätigung

Sollte ein Mitarbeiter (auch Vorgesetzte, z.B. Teamleiter etc.) das Betriebsklima so empfindlich stören das der Betriebsfrieden schwer beeinträchtigt ist, hat die Firma das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen. Um jedoch Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden wird dem Arbeitnehmer in den meisten Fällen zuerst eine Abmahnung ausgesprochen.