Betriebsgeheimnisse

Betriebsgeheimnisse: Der Arbeitnehmer ist als eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses durch den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz, wenn das Geheimnis auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut war und der Arbeitnehmer aus Eigennutz, das bedeutet zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat (§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Das gleiche gilt für die Betriebsspionage. Entsprechende Regelungen gibt es auch für die Geheimhaltungspflichten öffentlicher Amtsträger (Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §353b Strafgesetzbuch, StGB; Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß §355 StGB).

§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen; Jede auf ein Geschäft beziehungsweise Betrieb bezogene Tatsache, die:

1. der Geschäftsinhaber erkennbar geheim hält,
2. die nur ein begrenzter Personenkreis kennt und
3. die anderen Personen nicht einfach zugänglich ist.

Geschäfts- beziehungsweise Betriebsgeheimnisse können sein:

1. alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs, die Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglich sind
2. Konstruktions-, Herstellungsverfahren
3. technisches Know How
4. Kunden- und Preislisten
5. Bilanzen
6. Personalangelegenheiten

Merke: Den Arbeitnehmern wird zu gerne von den Arbeitgebern vorgehalten das diese dagegen nichts tun können – das wären alles Betriebsgeheimnisse über die Sie reden – aber das stimmt nicht! Wir sind keine „Opfer“ die machtlos sind. Eine erste ganz einfache Möglichkeit ist es unsere Probleme öffentlich zu machen. Betriebsgeheimnisse sind nach § 17 UWG ausschließlich interne Daten und Fakten die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und wirtschaftlich einen direkten Einfluss auf die Konkurrenz der Unternehmen haben: Geschäftsbilanzen, technische Arbeitsmethoden, Preislisten usw. und strategische Fakten die vom Unternehmer ausdrücklich gegenüber den MitarbeiterInnen als „Betriebsgeheimnis“ weitergegeben wurden. Arbeitsbedingungen gehören also nicht in die Kategorie „Betriebsgeheimnisse“. Arbeitnehmer können und dürfen sich darüber austauschen und sollten diese auch öffentlich machen!