BvDR – Arbeitsschutzgesetz

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

.

Arbeitsschutzgesetz – Die Pflichten des Arbeitgebers: In den Paragraphen 3 bis 14 des Arbeitsschutzgesetzes werden die Pflichten des Arbeitgebers behandelt, um eine effektive Gefährdungsbeurteilung zu vollziehen und entsprechende Verhaltensmaßregeln aufzustellen. – Kevin Geisler

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde im Sommer 1996 von der Bundesregierung mit dem Ziel erlassen eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die den Arbeitsschutz in Deutschland definiert und somit Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit für alle Beschäftigten wahrt. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wurden dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt. Nach §4 ArbSchG muss sich der Arbeitgeber dabei an bestimmte Grundsätze halten. Hierzu zählt zum Beispiel, dass die Arbeitsumgebung so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie der psychischen und physischen Gesundheit vermieden wird. Wenn Gefahren auftreten sollten, müssen diese dort bekämpft werden, wo sie auftreten. Bei giftigen Dämpfen reicht es entsprechend nicht aus Gasmasken zu verteilen. Außerdem müssen der Stand der Technik, die Arbeitsmedizin, die Hygiene und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden. Wenn im Unternehmen besonders schutzbedürftige Beschäftigte angestellt sind, wie Jugendliche, körperlich und geistig Beeinträchtigte oder Schwangere, müssen deren spezielle Gefahren miteinbezogen werden. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet allen Angestellten die Schutzbestimmungen mitzuteilen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig durchzuführen und sollte die Tätigkeitsfelder der Mitarbeiter individuell mit einbeziehen. Eine Gefährdung kann nämlich durch verschiedene Umstände auftreten. Die Gestaltung bzw. die Einrichtung eines Arbeitsplatzes kann, beispielsweise im Form eines Neonlichts, welches die Sehfähigkeit gefährdet, Gefahren beinhalten. Neben physischen Belastungen gehören auch Quellen psychischer Belastungen erkannt und bekämpft.

Jeder Unternehmensleiter trägt zudem die Verantwortung dafür, dass in besonders gefährlichen Arbeitsbereichen nur Personen tätig sind, die ausreichend belehrt wurden. Kriterien für die Einstufung besonders gefährlicher Arbeitsplätze sind Situationen, in der der Schadenseintritt wahrscheinlich ist und der zu erwartende Schaden besonders schwer wiegt. Besondere Gefahren, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung regelmäßig vom Unternehmensleiter überprüft werden müssen, bestehen zum Beispiel bei Tätigkeiten, in denen Umgang mit erbgutverändernden, giftigen, krebserzeugenden und radioaktiven Stoffen besteht. Aber auch Arbeitsorte in der Nähe von Hochspannungsleitungen, an denen eine hohe Brandgefahr besteht oder die Absturzgefahr hoch ist gelten als besondere Gefahren.

Eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung von Sicherheit am Arbeitsplatz kommt der Ersten Hilfe zu. Neben einigen Einrichtungen und Sachmitteln, wie Noteinrichtungen oder Erste-Hilfe-Material, bedarf es Ersthelfer und gegebenenfalls einen Betriebssanitäter. In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl ist die Anzahl der Ersthelfer gesetzlich festgelegt. Hiernach muss bei einem Betrieb ab zwei und bis zwanzig Beschäftigte mindestens ein Ersthelfer bestimmt werden. Bei über 20 Personen müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Beschäftigten als Ersthelfer benannt sein. Die Position des Betriebssanitäters muss wiederum ab 1500 Beschäftigten bzw. bei besonders gefährlichen Berufen bereits ab 250 Beschäftigten besetzt sein. Auf einer Baustelle gilt dies sogar ab 100 Beschäftigten.

Weitere Informationen rund ums Arbeitsschutzgesetz und den Pflichten von Arbeitgebern, aber auch Arbeitnehmern in Deutschland hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e. V. auf seinem umfangreichen Ratgeberportal www.arbeitsschutzgesetz.org zusammengestellt. Hier finden Sie auch ein Muster für eine Gefahrenunterweisung

(C) BvdR. e.V. Oktober 2016 > Alle Rechte vorbehalten!