BvDR – Betriebsbedingte Kündigung

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Betriebsbedingte Kündigung: Eine Kündigung bezeichnet eine einseitige Erklärung eines Vertragspartners mit dem Ziel ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden. Dieser Vorgang klingt vermeintlich sachlich, in der Lebenswirklichkeit ist er jedoch mit einer Vielzahl von Emotionen verknüpft. Die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist besonders bitter für den Arbeitnehmer, da die Kündigung trotz nicht beanstandeten Verhalten erfolgt.

Kündigungsgründe spielen daher eine wichtige Rolle. Doch den Meisten ist nicht bekannt, unter welchen Umständen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen kann. Vereinfacht gesagt erfolgt eine Kündigung, wenn eine Weiterbeschäftigung durch betriebliche Erfordernisse nicht mehr möglich ist. Dabei wird zwischen inner- und außerbetrieblichen Umständen unterschieden.

In beiden Fällen ist der Beschäftigungsbedarf und nicht die finanzielle Situation des Unternehmens entscheidend. Innerbetriebliche Umstände sind unter anderem Rationalisierungsmaßnahmen oder das Einstellen und Einschränken der Produktion. Zu den außerbetrieblichen Umständen zählt der Auftragsmangel oder ein Umsatzrückgang. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen mit sachlichen Gründen umfangreich darlegen, inwieweit sich diese Umstände auf den Beschäftigungsbedarf auswirken. Außerbetriebliche Umstände sind für den Arbeitgeber wesentlich schwieriger darzulegen als innerbetriebliche.

Bei der betriebsbedingten Kündigung gilt die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung. Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, sowie nach dem Alter des betroffenen Arbeitnehmers. In den ersten zwei Jahren beträgt die Frist vier Wochen, wobei in diesem Falle zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden kann. Nach zehn Jahren Beschäftigung hingegen muss eine Kündigungsfrist von vier Monaten bis zum Monatsende berücksichtigt werden. Die Beschäftigungszeit unter dem 25 Lebensjahr bleibt dabei von der Rechnung ausgeschlossen.

Ist für eine betriebsbedingte Kündigung die entsprechende Frist allerdings nicht einzuhalten, kann eine Abfindung eingefordert werden. Diese berechnen Sie in der Regel mit der Faustformel, die lautet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren.

Außerdem sollte eine Kündigung, die betriebsbedingt erfolgt, unter sozialen Gesichtspunkten betrachtet werden. Bei der Sozialauswahl müssen soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt werden, wobei der gesamte Betrieb unter die Lupe zu nehmen ist. Als erster Schritt sind vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen, die anschließend nach den Kriterien der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen ausgewählt werden. Anschließend erfolgt die Herausnahme einzelner Mitarbeiter.

Im Übrigen ist der Arbeitgeber bei einer bestimmten Anzahl von Entlassungen verpflichtet vor Ausspruch der Kündigungen die Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Ohne diesen Schritt sind die Kündigungen nichtig. Diese sogenannte Massenentlassung tritt bei kleineren Belegschaften ab 20 Arbeitnehmern bei fünf Entlassungen ein, bei Belegschaften ab 60 und unter 500 Arbeitnehmern gilt eine 10-Prozent-Regelung oder mehr als 25 Entlassungen und bei Unternehmen ab 500 Arbeitnehmern dürfen nicht mindestens 30 Arbeitnehmer von Kündigungen betroffen sein. Eine Massenentlassung stellt zugleich eine Betriebsänderung dar, sodass das Gesetz die Verhandlung eines Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat vorsieht.

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