BvDR – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: Gesundheitsfördernde Pflichten des Arbeitgebers

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf seinem Ratgeberportal arbeitsschutzgesetz.org über die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auf.

Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde im Jahr 1996 das Arbeitsschutzgesetz erlassen. Dazu gehört auch die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, welche die Früherkennung und Verhütung von Berufskrankheiten fördern soll. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten klärt im folgenden Text darüber auf, welche Pflichten die Arbeitgeber sowie die verantwortlichen Ärzte diesbezüglich haben.

Arbeitnehmer sind immer höheren Belastungen an der Arbeitsstelle ausgesetzt. Hinzu kommt, dass arbeitende Menschen immer älter werden. Daher werden dem Arbeitgeber verschiedene Pflichten auferlegt, wozu auch die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz gehört. Gesundheitliche Gefahren, die durch die Tätigkeit drohen müssen schon vor Antritt der Beschäftigung erkannt werden, um analysieren zu können, wie sich das Gefahrenpotential senken lässt. Außerdem muss von Unternehmen ein Arzt eingestellt werden, dem alle wichtigen Informationen sowie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mitzuteilen sind. Dieser muss Zugang zu allen Arbeitsbereichen haben. Existiert schon ein Betriebsarzt, wird dieser mit den Vorsorgemaßnahmen beauftragt. Die Unternehmensleitung muss weiterhin eine Vorsorgekartei führen und diese bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahren. In der Vorsorgekartei wird dokumentiert, wann und aus welchen Gründen Vorsorgeuntersuchen erfolgt sind. Zuständigen Behörden werden bei Anfrage Kopien ausgestellt. Auch der Arbeitnehmer muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abzug erhalten.

Grundlegend wird zwischen drei Vorsorgevarianten unterschiedenen. Dazu gehören:

  • Die Pflichtvorsorge: Unternehmensleiter müssen sowohl vor Antritt der Tätigkeit als auch in regelmäßigen Abständen entsprechende Vorsorgemaßnahmen durchführen.

  • Die Angebotsvorsorge: Diese wird angeboten, wenn Beschäftigte durch berufliche Tätigkeiten erkranken.

  • Die Wunschvorsorge: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf Wunsch eine regelmäßige medizinische Vorsorge ermöglichen, so lange arbeitsmedizinische Gesundheitsschäden zu erwarten sind.

Aber nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Arzt hat bestimmte Pflichten inne. Der zuständige Arzt muss sich vor Antritt seiner Tätigkeit Informationen über die notwendigen Kenntnisse bezüglich der geltenden Verhältnisse am Arbeitsplatz verschaffen. Körperliche oder klinische Untersuchen müssen vom Arzt vorher auf Erforderlichkeit überprüft werden. Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung der zu untersuchenden Personen durchgeführt werden, außerdem unterliegt der Betriebsarzt, wie jeder andere Arzt auch, der Schweigepflicht. Eine der wichtigsten Maßnahmen des Arztes ist das Biomonitoring, also z.B. die Analyse von Körperflüssigkeiten. Dieses beinhaltet die Überwachung von Gefahrstoffen und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Der Arzt muss den Arbeitgeber über die Auswertungen und ggf. über alternative Maßnahmen informieren.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier. Das kostenlose Ratgeberportal www.arbeitsschutzgesetz.org bietet außerdem Wissenswertes über allgemeine Arbeitsschutzthemen wie Berufskrankheiten sowie über weitere Arbeitsschutzverordnungen.

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