Schweigepflicht

Schweigepflicht: Die Verschwiegenheitspflicht, auch Schweigepflicht ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen wie auch Amtsträger des Staates. Dabei gilt der zur Verschwiegenheit Verpflichtete als Geheimnisträger und der zu Schützende als Geheimnisherr.

Die Verschwiegenheitspflicht oder auch Schweigepflicht von Vorgesetzten: Eine generelle Verschwiegenheitspflicht, Schweigepflicht für Vorgesetzte gibt es nicht, allerdings sollte ein Vorgesetzter eine Vorbildfunktion übernehmen. Wird einem Vorgesetzten von einem Mitarbeiter ein Geheimnis anvertraut sollte dieses auch beim Vorgesetzten bleiben.

Es sei denn: Der Vorgesetzte muss andere Personen hinzuziehen, um möglicherweise eine Straftat zu verhindern. Falsch wäre es hingegen wenn ein Vorgesetzter das ihm anvertraute Geheimnis an dritte Personen (z.B. an andere Mitarbeiter) weitergibt nur um der erzählenden Person aus persönlichen Gründen zu schaden.

Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers: Wenn ein Vorgesetzter ein anvertrautes Geheimnis ohne Einwilligung des Geheimnisherr an dritte weitergibt (z.B. an andere Mitarbeiter) nur um diesen zu schaden sollte der Geheimnisherr nach § 84 Betriebsverfassungsgesetz Beschwerde beim Arbeitgeber einlegen. In dieser Beschwerde sollte der Geheimnisherr dem Vorgesetzten u.a. Störung des Betriebsfriedens vorwerfen, da durch das unmögliche Verhalten des Vorgesetzten dieser Grund ausreicht um der Beschwerde seinen Halt zu verleihen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht diese Beschwerde entgegen zu nehmen und bei gerechtfertigter Beschwerde entsprechende Maßnahmen einzuleiten.