Transfergesellschaft

Transfergesellschaft: Die Transfergesellschaft ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das (indirekt) in § 111 SGB III (bis 31. März 2012: § 216b SGB III a.F.) definiert ist. Transfergesellschaften verfolgen den Zweck, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern eines Betriebes im Rahmen einer maximal einjährig befristeten Beschäftigung neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Sie haben ausschließlich das Ziel, die betreuten Beschäftigten so schnell wie möglich wieder in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten freiwillig. Transfergesellschaften werden über ein gesetzlich definiertes Verfahren in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit installiert. Der Aufbau einer Transfergesellschaft erfolgt über eine Einigung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen in einem Unternehmen, und einer „Information über Betriebsänderungen“ nach § 2 Abs. 3 SGB III bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese Einigung erfolgt meist über einen Zusatz im Sozialplan oder über einen eigens verabschiedeten Transfersozialplan, der den Arbeitnehmern konkrete Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote macht. Meistens wird eine „Dritte Partei“ beauftragt, die die Transfergesellschaft führt und die von Arbeitslosigkeit Betroffenen in einer Transfergesellschaft beschäftigt. Anhand eines Vertrages verständigen sich das Unternehmen und die Organisation, die mit der Transfergesellschaft beauftragt wurde, über die Zusammenarbeit in der Transfergesellschaft. Das Unternehmen schließt mit dem jeweiligen Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag und zur gleichen Zeit schließt dieser Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft (dreiseitiger Vertrag). Die Mitarbeiter, die zu einem bestimmten Zeitpunkt den Wechsel in eine Transfergesellschaft vollziehen, werden in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst.

Die inhaltliche Ausgestaltung einer Transfergesellschaft wird üblicherweise zwischen der Arbeitnehmervertretung und Unternehmensleitung ausgehandelt. Die finanzielle Basis für die in die Transfergesellschaft eingetretenen Beschäftigten bildet das Transferkurzarbeitergeld. Es wird im Rahmen des Aufbaus einer Transfergesellschaft bei der zuständigen Agentur für Arbeit von der Transfergesellschaft beantragt und ist in etwa so hoch wie das Arbeitslosengeld. Der Bezug des Transferkurzarbeitergeldes ist auf maximal zwölf Monate begrenzt und hat keinen Einfluss auf die Dauer eines eventuell anschließenden Bezugs von Arbeitslosengeld I. Die Beschäftigung in der Transfergesellschaft hat aus diesem Grund sozialversicherungsrechtlich eine Verschiebung des Beginns der Arbeitslosigkeit zur Folge. Häufig wird das Transferkurzarbeitergeld von dem entlassenden Unternehmen „aufgestockt“, so dass die Mitarbeiter der Transfergesellschaft bis zu 100 % ihrer vormaligen Bezüge erhalten können. Die Finanzierung der Transfergesellschaft erfolgt über das Unternehmen, die Transferkurzarbeitergeld zahlenden Agenturen für Arbeit und manchmal unter Einschaltung eines Treuhänders, ebenso das sogenannte Profiling, eine dem Beginn der Transferkurzarbeit vorgeschaltete Evaluierungsmaßnahme zur Erfassung möglicher Qualifizierungen und von Vermittlungseckpunkten. Die arbeitspolitische Funktion der Transfergesellschaft besteht in der Vermittlung der von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten. Zur Vermittlung stehen Transfergesellschaften unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Weiterbildungsmaßnahmen, die vom entlassenden Unternehmen, Stiftungen und in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung z. B. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert werden, helfen den Mitarbeitern in der Transfergesellschaft, sich beruflich neu zu orientieren oder so zu qualifizieren, dass ihre Vermittlungschancen verbessert werden.

Quelle: Transfergesellschaft

Eintritt in die Transfergesellschaft: Wenn dein Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft im Sozialplan ausgehandelt haben das du als ArbeitnehmerIn nach deiner betriebsbedingten Kündigung in eine Transfergesellschaft wechseln kannst kommt es oft zu Missverständnissen!

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen oft nicht: Was ist ein „Berufliches Profiling“? Muss ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden? Woher bekomme ich nun Geld / Zukünftige Bezüge?

Berufliches Profiling: Berufliches Profiling ist die Analyse der Anforderungen einer zu besetzenden Stelle (Stellenprofil) in Verbindung mit der Analyse der relevanten Merkmale der Kandidaten (Kandidatenprofil). Durch den Abgleich zwischen Ergebnis der Anforderungsanalyse und Ergebnis der Kandidatenanalyse (Jobmatch) ergeben sich wichtige Hinweise für die Auswahl des Bewerbers. Die zu untersuchenden Bereiche ergeben sich aus den für die Leistung von Mitarbeitern verantwortlichen Faktoren. Diese sind beispielsweise:

  • Wissen

  • Fähigkeiten (Kompetenzen)

  • Ressourcen (Finanzen, Technik, Zeit, Führung)

  • kognitive Fähigkeiten

  • berufliche Motivation

  • Verhaltensstärken (Potenziale)

Dabei ist allerdings zu beachten, dass solche Merkmale der Kandidaten tatsächlich wichtig sind und erhoben werden sollten, die eine Erfolgsvorhersage für die zu besetzende Stelle erlauben. Das „Profiling“ wird u. a. von der Agentur für Arbeit durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich arbeitsuchend meldet. Zusätzlich kann aber auch von der Transfergesellschaft nach Eintritt ein erneutes „Profiling“ vorgenommen werden.

Agentur für Arbeit – arbeitssuchend melden: Generell gilt > Personen deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Irrglaube: Obwohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wurden und nahtlos in eine Transfergesellschaft übergehen – neuer Arbeitsvertrag – haben diese dennoch die Pflicht sich drei Monate vor Beendigung ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Die Agentur für Arbeit wird das nahtlose Eintrittsdatum in die Transfergesellschaft dann berücksichtigen, so die Agentur für Arbeit.

Zukünftige Bezüge: Die Agentur für Arbeit zahlt solange du in der Transfergesellschaft bist Transferkurzarbeitergeld, das ist soviel wie das Arbeitslosengeld 1. 60 % vom Nettolohn, wenn kein Kind auf der Steuerkarte ist und 67 % vom Nettolohn, wenn Kinder auf der Steuerkarte sind. / Stand Nov. 2016

Hinweis: Oft zahlt dein ehemaliger Arbeitgeber noch soviel dazu, sodass etwa 80 % des früheren Nettolohns erreicht werden. Sollten bei Abschluss des Sozialplans allerdings höhere Konditionen zwischen den Parteien vereinbart worden sein zählen diese.