Versetzung: Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG).
Änderung der Umstände: Eine nur kurzfristige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (u. a. zur Vertretung oder zur Aushilfe), die voraussichtlich weniger als einen Monat andauern wird, ist nur dann eine Versetzung, wenn sich dadurch die Umstände der Arbeit, unter denen sie zu leisten ist, erheblich ändern. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine ohnehin andere Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss „erheblich“ sein (BAG v. 23.6.2009 – 1 ABR 23/08).
Aufgabe des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Fähigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Arbeitnehmers bei der Auswahl der neuen Stelle zu berücksichtigen. Aufgaben, die nicht der Qualifikation des Angestellten entsprechen, die wesentlich schlechtere Arbeitsbedingungen mit sich bringen oder sogar zu Lohnkürzungen führen, kann der Arbeitnehmer ablehnen. Ein innerbetrieblicher Wechsel, beispielsweise von der Personalabteilung in die industrielle Produktion, ist somit gegen den Willen des betroffenen Mitarbeiters nahezu ausgeschlossen. Besteht der Arbeitgeber jedoch auf einer derartigen Versetzung, muss er eine Änderungskündigung aussprechen.