Abrufarbeit: Abrufarbeit bezeichnet ursprünglich ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Dauer der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht festliegt. Der Arbeitgeber konkretisiert das Arbeitsverhältnis und die Arbeitszeit im Bedarfsfall. Ein Arbeitsvertrag regelt im Wesentlichen nur die Höhe des Entgeltes pro geleistete Einheit. Im Zweifel besteht damit zwar ein Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer kann aber auch über längere Zeit nicht in Anspruch genommen werden und erhält dann auch kein Entgelt. / Abrufarbeit
Jobcenter: Ein Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers (§ 44b, § 6d SGB II) oder die Einrichtung eines zugelassenen Kreises oder einer zugelassenen kreisfreien Stadt (§ 6a,§ 6d). Es ist zuständig für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) nach dem SGB II. / Jobcenter
Quellen: IWW Bremen > Die Jobcenter: Gewaltapparate mit Folterwerkzeug
Arbeitsvermittler: Die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers ist auf die Vermittlung von Arbeitssuchenden in Beschäftigung ausgerichtet. Sie kann im öffentlichen oder privaten Auftrag erfolgen. In Deutschland sind die meisten Arbeitsvermittler Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit oder der Jobcenter, die zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung (z.B. Bewerbungscoaching) beauftragen können. / Arbeitsvermittler
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsförderungsrecht. Sie gehören zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der Verbesserung der Eingliederungsaussichten in den Arbeitsmarkt von Menschen, die arbeitslos sind, von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder die eine Ausbildungsstelle suchen, dienen. / Maßnahmen zur Aktivierung
Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitnehmerüberlassung (auch: Leiharbeit genannt oder zu ANÜ abgekürzt) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt der Verleiher. Weitere Synonyme sind Zeitarbeit, Mitarbeiterüberlassung, Personalleasing und Temporärarbeit. / Arbeitnehmerüberlassung
Scheinselbständigkeit: Als Scheinselbständigkeit wird umgangssprachlich die Vermutung, genauer die nachträgliche Feststellung einer Vertragsbeziehung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anstatt einer Vertragsbeziehung zwischen einem selbständigen Unternehmer und einem Auftraggeber bezeichnet. Scheinselbständigkeit stellt damit im Grundsatz keine Eigenschaft einer Person oder deren allgemeiner Einkommensform dar, sondern bezieht sich auf eine konkrete Tätigkeit für einen spezifischen Auftraggeber, insbesondere darauf, wie dieser Auftraggeber die Beauftragung gestaltet. Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber werden aktuell von Sozialversicherungsträgern und Sozialrichtern im Grundsatz getrennt bewertet. / Scheinselbständigkeit
Werkvertrag: Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. In Deutschland sind Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB geregelt. In der politischen Diskussion werden unter dem Begriff Werkvertrag vor allem Scheinwerkverträge als Problem angesprochen, die anstelle der Leiharbeit oder von Arbeitsverträgen in Unternehmen eingesetzt werden./ Werkvertrag
Schwarzarbeit: Schwarzarbeit ist die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird. Schwarzarbeit ist Teil der illegalen Schattenwirtschaft. / Schwarzarbeit
Betrieblicher Gesundheitsschutz: Der betriebliche Gesundheitsschutz beschäftigt sich mit den langfristigen Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit, der Beschäftigten. Ziel ist die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten (vgl. Arbeitsmedizinische Vorsorge). Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit gehören zu den Unternehmerpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und sollten im Rahmen eines integrierten betrieblichen Arbeitsschutzmanagements aufeinander abgestimmt werden. Eine möglichst enge Kooperation zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt ist daher sinnvoll und ratsam. In Betrieben mit einem Betriebsrat bestimmt diese Arbeitnehmervertretung mit. / Betrieblicher Gesundheitsschutz
Interessenausgleich (Betriebsverfassungsgesetz): Der Interessenausgleich ist ein Instrument der betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im deutschen Arbeitsrecht. Dieses Beteiligungsrecht gehört zur Gruppe der Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 106 bis § 113 BetrVG). Die Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten weist über das angestammte Arbeitsgebiet der Betriebsräte hinaus (Regelungsmacht in innerbetrieblichen Angelegenheiten). Das Beteiligungsrecht weist vielmehr thematische Ähnlichkeiten mit Arbeitnehmerbeteiligungsrechten in unternehmerischen Angelegenheiten nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz auf. / Interessenausgleich
Sozialplan: Nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist ein Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Ein Sozialplan kommt aber auch zustande, wenn der Spruch der Einigungsstelle den Sozialplan ersetzt, § 112 Abs. 4 BetrVG. Kein Sozialplan ist der Sozialtarifvertrag, der vergleichbare Regelungen trifft, ohne an die Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts gebunden zu sein. / Sozialplan
Sozialtarifvertrag: Als Sozialtarifvertrag bezeichnet man in Deutschland einen Tarifvertrag, in dem das Ob und das Wie einer von einem Unternehmen geplanten Betriebsänderung sowie der Ausgleich eventueller mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundener Nachteile geregelt wird. Der Sozialtarifvertrag hat somit dieselben Regelungsgegenstände, die auch ein Interessenausgleich und ein Sozialplan zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat haben kann. Der Sozialtarifvertrag kann mit dem betroffenen Unternehmen selbst als Haustarifvertrag oder zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft als firmenbezogener Verbandstarifvertrag geschlossen werden. / Sozialtarifvertrag
Kündigungsschutzklage: Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG (materielle Präklusion). Das gilt auch im Fall einer Wiederholungskündigung. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung gerichtet. Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Wirksamkeit einer Kündigung wird unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und insbesondere an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vom Arbeitsgericht überprüft, soweit sich die klagende Partei auf rechtlich relevante Unwirksamkeitsgründe beruft. Das Gesetz spricht von der „sozialen Rechtfertigung“ der Kündigung. / Kündigungsschutzklage
Transfergesellschaft: Die Transfergesellschaft ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das (indirekt) in § 111 SGB III (bis 31. März 2012: § 216b SGB III a.F.) definiert ist. Transfergesellschaften verfolgen den Zweck, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern eines Betriebes im Rahmen einer maximal einjährig befristeten Beschäftigung neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Sie haben ausschließlich das Ziel, die betreuten Beschäftigten so schnell wie möglich wieder in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten freiwillig. Transfergesellschaften werden über ein gesetzlich definiertes Verfahren in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit installiert. / Transfergesellschaft
Häusliches Arbeitszimmer (Deutschland): Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Im Hinblick auf die Bestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) bzw. der Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG) hat es mit dem häuslichen Arbeitszimmer eine besondere Bewandtnis, für dieses gelten Einschränkungen im Vergleich zu anderen beruflich genutzten Räumen (Arbeitszimmern). Was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist, ist allerdings gesetzlich nicht definiert, so dass weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgegriffen werden muss. / Häusliches Arbeitszimmer